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Montagebedingungen

I. Für das Gelingen einer Montage und zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Kunden notwendig


§ 1 Vor Montagebeginn ist dem von uns beauftragten Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und dessen Vertreter zu benennen.


§ 2 Übersichts- und Montagezeichnungen (Grundriss, Höheneinteilung der Lagerebenen) sind vor Montagebeginn bauseits zu prüfen und freizugeben.


§ 3 Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Kunden. Ausführung von Erd-, Mauer-, Zimmer-, Klempner- und Elektroarbeiten werden kundenseits ausgeführt.


§ 4 Die Fußbodentoleranz muss den Voraussetzungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen.
Abstand Messpunkt (m)  0,1     0,6     1     1,5     2     2,5     3     3,5     4     6     8     10     15
Einheitstoleranz (mm)        2        3      4       5      6       7      8       9     10   11   11   12      15


Größere Unebenheiten müssen mit geeigneter Ausgleichsmasse bauseits ausgeglichen werden. Der Bodenmuss konstruktiv tragfähig sein. Mindestanforderung Betongüte C20/25 nach EN 1992, sofern diese für die Regal- bzw. Bühnenlasten eine entsprechende Druckfestigkeit aufweist. Sofern der Boden eine Magnesit haltige Deckschicht enthält, ist dies gesondert anzuzeigen.
Eine Verankerung der Regale, Bühnen und sonstigen Bauteilen muss bis zu einer Bodentiefe von mind. 150 mm möglich sein. Das Vorhandensein einer Fußbodenheizung oder ähnlichen Einbauten, ist gesondert anzuzeigen.
Die Montagepreise sind für Normal-Beton-Bohrer kalkuliert. Sollten wir in 15% aller Bohrlöcher auf Moniereisen treffen, verlängern sich die Bohrzeiten und Spezialbohrer werden erforderlich.


§ 5 Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit einem 42 to.-Straßen-LKW unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen unserer LKW ohne Wartezeiten und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe (10 m), ist eine bauseitige Leistung. Sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart, gehört die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Gegengewichtsstaplers mit 2 to. Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante Bühne), bzw. Montageräte nach Vorgabe, zu den Leistungen des Kunden.


§ 6 Der Montagebereich ist so vorzubereiten, dass unsere Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und ohne Behinderung durchführen können. Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher Verkehrsraum von mindestens 5,0 m freizuhalten ist. Für den Transport der bis zu 12 m breiten Bauteile ist zu beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden ist. Elektrische Kraft- und Stromanlagen (230/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.


§ 7 Für den Fall, dass der Kunde eigenes Material für die Montage beistellt, ist dieses rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität am Montagebereich zur Verfügung zu stellen. Sollten Arbeitskräfte vom Kunden für die Montage beigestellt werden, müssen diese qualifizierte Facharbeiter (am besten Schlosser) sein.


§ 8 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Für das Abstellen und Aufbewahren von Montagewerkzeugen und Hilfsmitteln muss ein geeigneter, abschließbarer Raum in unmittelbarer Nähe (10 m) zum Montagebereich bereitgestellt werden. Der Kunde hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört, dass vom Kunden sichergestellt wird, dass sich keine fremden Monteure in unseren Arbeitsbereichen oder unbefugte Personen sich auf der Baustelle befinden.


§ 9 Die Montagestelle muss für Schweiß- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubt und abgesichert sein. Hierfür haftet der Kunde; eventuelle Genehmigungen sind durch den Kunden beizubringen.


§ 10 Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie z.B für Verpackungsmaterial, zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist unserem Montageleiter vom Kunden eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden durch das Montageteam entsorgt.


§ 11Sollten die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein und entstehen uns hierdurch Mehrkosten (z.B. Ausfallzeiten, Mehrarbeiten, Fahrkosten, zusätzliches Material), steht uns ein Erstattungsanspruch dieser Mehrkosten zu.


II. Kosten für Montagen, die auf Stundennachweis abgerechnet werden, finden Sie in Angeboten und Auftragsbestätigungen unter dem Kapitel "Hinweis zur Montage". Dort werden folgende Kosten genannt:


1. Montagekosten: Je Monteur pro Arbeitsstunde


2. Reisekosten:

- Pauschale pro gefahrenen Kilometer
- Reisestundenpauschale je Monteur
- Tagesauslösepauschale je Monteur


3. Die normale Arbeitszeit beträgt wöchentlich 37 Stunden (Montag bis Donnerstag je 8 Std., Freitag 5 Std.).

4. Für geleistete Überstunden sowie Arbeiten am Sonnabend und Sonntag kommen folgende Sätze zur Abrechnung:
für die ersten beiden Stunden + 25%
für die dritte und weitere Stunden + 50%
für Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr + 25%
Sonnabendarbeit + 50%
Sonntagsarbeit + 70%
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen + 100%
Arbeiten am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag + 150%

Die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten ist kundenseits einzuholen.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag und zwar bei unterschiedlichen Zuschlägen der Höchste zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Nachtarbeit. Zeiten für die Beschaffung einer Unterkunft am Montageort zählen als Arbeitsstunden.

5. Die Reisekosten und Fahrkosten werden für je eine Hin- und Rückfahrt berechnet. Geht die Montage über ein oder mehrere Wochenenden hinaus, sind die Auslösungssätze für arbeitsfreie Tage oder Hin- und Rückfahrtkosten zu bezahlen. Sollte die Montage ohne unser Verschulden unterbrochen werden, gehen erneute Reisestunden und Fahrkosten zu Lasten des Auftraggebers.

6. Auf alle Beträge wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Umsatzsteuer berechnet (Ziffer 3.3 der AGB).


7. Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.


(Stand 02/2019)